Geplante steuerliche Änderungen durch den Koaltionsvertrag
a) Unternehmensbesteuerung
Die Körperschaftsteuer soll perspektivisch auf 10 % sinken. Allerdings soll mit der Senkung erst zum 1.1.2028 begonnen werden und dies jährlich auch nur jeweils um 1 %. In Anbetracht dessen, dass zu diesem Zeitpunkt die Legislaturperiode bereits auf ihr Ende zusteuert, ist dies u. E. ein wenig ambitioniertes Ziel. Zumal dabei die Gewerbesteuer vollkommen ignoriert wird, denn diese hat sich in der vergangenen Dekade zu einer echten Mehrbelastung vor allem für Körperschaften entwickelt. Treffend hat dies Broers wie folgt zusammengefasst und dargestellt. „Im Jahr 2010 erhoben noch 20 % der Gemeinden einen Hebesatz von maximal 300 %, der zu einer nominalen Steuerbelastung von 26,33 % führt… Zwischenzeitlich ist der Anteil der Gemeinden mit einem Hebesatz von maximal 300 % … auf 3,4 % gesunken. … Spiegelbildlich hat sich hingegen die Zahl der Gemeinden entwickelt, die einen Hebesatz von 351 % und höher verlangen. Während 2010 weniger als 25 % der Gemeinden einen solchen Hebesatz verlangten, sind es im Jahr 2023 bereits 56,3 %.“ Eine Hebesatz-Steigerung von 10 % führt rechnerisch zu einer Steuermehrbelastung von ca. 0,35 % je Körperschaft. Das Absenken der Körperschaftsteuer um 1 % ist somit nur dann eine echte Entlastung für Unternehmen, wenn nicht parallel der Hebesatz der Gemeinde angehoben wird. In Anbetracht der immer weiterwachsenden finanziellen Belastungen der Gemeinden muss daran gezweifelt werden. Das Problem ist dabei jedoch: Was nützt eine Körperschaftsteuerentlastung, wenn diese durch eine erhöhte Gewerbesteuerbelastung konterkariert wird? Hierzu schweigt sich der Koalitionsvertrag leider aus.
KSt künftig zwingend für alle Neugründungen?
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Planung, dass evtl. ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen sollen.
Erneut degressive AfA
Für Ausrüstungsinvestitionen soll in den Jahren 2025 bis 2027 eine degressive Abschreibung von 30 % gelten.
Gastronomie-USt auf 7 %
Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll dauerhaft für Speisen auf 7 % sinken. Wer jedoch auf einen preiswerteren Restaurantbesuch hofft, wird wohl enttäuscht werden. Dehoga-Chef Michael Schmidt stellte bereits vorsorglich klar, dass es für den Verbraucher im Restaurantbesuch voraussichtlich „bei den aktuellen Preisen bleibe“. Damit wird letztlich nicht der Gast, sondern der Gastwirt von dieser Änderung profitieren - auch wenn die Dehoga ihre Forderung nach einem ermäßigten Steuersatz immer damit begründet hat, dass der 19 % Steuersatz „jeden einzelnen Gast und dabei insbesondere die vielzitierten Gering- und Normalverdiener sowie Eltern und Schüler, Angestellte und Arbeiter, Patienten und Pflegebedürftige“ belasten würde. Auch bei Interessensverbänden scheinen Begründungen und Folgen nicht immer einer inneren Logik zu folgen.
Die Optionsbesteuerung nach § 1a KStG soll - erneut - reformiert werden, ebenso die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG.
Förderung E-Mobilität
Zur Förderung der E-Mobilität soll die Kfz-Steuerbefreiung verlängert und eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden. Ebenso soll die sog. 0,25 % Methode fortan bei Listenpreisen bis 100.000 € möglich sein14 und eine LKW-Maut-Befreiung für emissionsfreie Lastfahrzeuge eingeführt werden.
b) Besteuerung natürlicher Personen
Übliche Tarifanpassungen
Der Tarif der Einkommensteuer soll inkl. Grundfreibetrag angepasst werden, sodass die Wirkung der sog. kalten Progression abgefedert wird.
Steuerfreie Überstundenzuschläge
Zuschläge für Überstunden über die Vollarbeitszeit hinaus, wobei diese bei „mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte … von 40 Stunden“ vorliegt, sollen steuerfrei gestellt werden.
Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner
Das Weiterarbeiten bei Renteneintritt soll dadurch attraktiver gemacht werden, dass ein Gehalt bis 2.000 € monatlich in diesem Fall steuerfrei gestellt wird. Hierbei ist jedoch einschränkend vorgesehen, dass dies nur bei regel-sozialversicherungspflichten Beschäftigungen gelten soll, somit nicht für selbständige Tätigkeiten oder Minijobs. Ebenso soll diese Regelung für den vorzeitigen Ruhestand nicht gelten und wird vermutlich allerdings unter dem Progressionsvorbehalt fallen.
Erhöhung Pendlerpauschale
Die sog. Pendlerpauschale soll auf 0,38 € je km erhöht werden.
Die sog. Riester-Rente soll reformiert werden. Ähnliches soll für die betriebliche Altersversorgung geschehen.
Das Kindergeld soll erhöht und die Schere zwischen der Auswirkung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags reduziert werden.
Die Ehrenamtspauschbeträge sollen erhöht und das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert werden.
c) Sozialversicherung
Statusfeststellungsverfahren soll reformiert werden
Im Bereich der Sozialversicherung werden u. E. viele Reformen notwendig sein, auch wenn der Koalitionsvertrag sich hierbei auffällig bedeckt hält - gerade weil das Rentenniveau bis 2031 bei 48 % bleiben soll. Positiv ist jedoch hervorzuheben, dass das Statusfeststellungsverfahren schneller, rechtssicherer und transparenter erfolgen soll.
Rentenpflicht für Selbständige?
Für Gründer sieht die Koalition vor, dass alle neuen Selbständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.
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Soweit die Pläne unserer neuen Regierung aus steuerrechtlicher Sicht. Wir werden beobachten, ob und wie diese in der Praxis umgesetzt werden - und Sie im Rahmen von unseren Beratungstätigkeit auf dem Laufenden halten.
Nico Barth &Team PLAN B
Wir haben immer einen Plan