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Geplante steuerliche Änderungen durch den Koaltionsvertrag

a) Unternehmensbesteuerung

Die Körperschaftsteuer soll perspektivisch auf 10 % sinken. Allerdings soll mit der Senkung erst zum 1.1.2028 begonnen werden und dies jährlich auch nur jeweils um 1 %. In Anbetracht dessen, dass zu diesem Zeitpunkt die Legislaturperiode bereits auf ihr Ende zusteuert, ist dies u. E. ein wenig ambitioniertes Ziel. Zumal dabei die Gewerbesteuer vollkommen ignoriert wird, denn diese hat sich in der vergangenen Dekade zu einer echten Mehr­belastung vor allem für Körperschaften entwickelt. Treffend hat dies Broers wie folgt zusammengefasst und dargestellt. „Im Jahr 2010 erhoben noch 20 % der Gemeinden einen Hebesatz von maximal 300 %, der zu einer no­mi­na­len Steuerbelastung von 26,33 % führt… Zwischenzeitlich ist der An­teil der Gemeinden mit einem Hebesatz von maximal 300 % … auf 3,4 % ge­sun­ken. … Spiegelbildlich hat sich hingegen die Zahl der Ge­mein­den ent­wickelt, die einen Hebesatz von 351 % und höher ver­lan­gen. Während 2010 weniger als 25 % der Gemeinden einen solchen Hebe­satz verlangten, sind es im Jahr 2023 bereits 56,3 %.“ Eine Hebe­satz-Steige­rung von 10 % führt rechnerisch zu einer Steuermehrbelastung von ca. 0,35 % je Kör­per­schaft. Das Absenken der Kör­per­schaftsteuer um 1 % ist somit nur dann eine echte Entlastung für Unternehmen, wenn nicht parallel der Hebe­satz der Gemeinde angehoben wird. In Anbetracht der immer wei­ter­wach­sen­den finanziellen Belastungen der Gemeinden muss daran ge­zwei­felt werden. Das Problem ist dabei jedoch: Was nützt eine Kör­per­schaft­steuer­ent­lastung, wenn diese durch eine erhöhte Ge­wer­be­steuer­be­las­tung kon­ter­kariert wird? Hierzu schweigt sich der Koalitionsvertrag leider aus.

KSt künftig zwingend für alle Neugründungen?

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Planung, dass evtl. ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Kör­per­schaft­steuer fallen sollen.

 

Erneut degressive AfA

Für Ausrüstungsinvestitionen soll in den Jahren 2025 bis 2027 eine de­gres­sive Abschreibung von 30 % gelten.

Gastronomie-USt auf 7 %

Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll dauerhaft für Speisen auf 7 % sinken. Wer jedoch auf einen preiswerteren Restaurantbesuch hofft, wird wohl enttäuscht werden. Dehoga-Chef Michael Schmidt stellte bereits vor­sorg­lich klar, dass es für den Verbraucher im Restaurantbesuch vo­raus­sicht­lich „bei den aktuellen Preisen bleibe“. Damit wird letztlich nicht der Gast, sondern der Gastwirt von dieser Änderung profitieren - auch wenn die De­ho­ga ihre Forderung nach einem ermäßigten Steuersatz immer damit be­grün­det hat, dass der 19 % Steuersatz „jeden einzelnen Gast und dabei ins­be­son­de­re die vielzitierten Gering- und Normalverdiener sowie Eltern und Schüler, Angestellte und Arbeiter, Patienten und Pflegebedürftige“ be­las­ten würde. Auch bei Interessensverbänden scheinen Begründungen und Fol­gen nicht immer einer inneren Logik zu folgen.

Die Optionsbesteuerung nach § 1a KStG soll - erneut - reformiert werden, ebenso die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG.

Förderung E-Mobilität

Zur Förderung der E-Mobilität soll die Kfz-Steuerbefreiung verlängert und eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden. Ebenso soll die sog. 0,25 % Methode fortan bei Listenpreisen bis 100.000 € möglich sein14 und eine LKW-Maut-Befreiung für emissionsfreie Lastfahrzeuge ein­ge­führt werden.

 

b) Besteuerung natürlicher Personen

Übliche Tarif­an­passungen

Der Tarif der Einkommensteuer soll inkl. Grundfreibetrag angepasst werden, sodass die Wirkung der sog. kalten Progression abgefedert wird.

Steuerfreie Über­stun­den­zuschläge

Zuschläge für Überstunden über die Vollarbeitszeit hinaus, wobei diese bei „mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte … von 40 Stunden“ vorliegt, sollen steuerfrei gestellt werden.

Steuerfreier Hin­zu­verdienst für Rentner

Das Weiterarbeiten bei Renteneintritt soll dadurch attraktiver gemacht werden, dass ein Gehalt bis 2.000 € monatlich in diesem Fall steuerfrei ge­stellt wird. Hierbei ist jedoch einschränkend vorgesehen, dass dies nur bei regel-sozialversicherungspflichten Beschäftigungen gelten soll, somit nicht für selbständige Tätigkeiten oder Minijobs. Ebenso soll diese Re­ge­lung für den vorzeitigen Ruhestand nicht gelten und wird vermutlich aller­dings unter dem Progressionsvorbehalt fallen.

Erhöhung Pend­ler­pauschale

Die sog. Pendlerpauschale soll auf 0,38 € je km erhöht werden.

Die sog. Riester-Rente soll reformiert werden. Ähnliches soll für die be­trieb­li­che Altersversorgung geschehen.

Das Kindergeld soll erhöht und die Schere zwischen der Auswirkung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags reduziert werden.

Die Ehrenamtspauschbeträge sollen erhöht und das Ge­mein­nüt­zig­keits­recht reformiert werden.

c) Sozialversicherung

Statusfeststel­lungs­ver­fahren soll reformiert werden

Im Bereich der Sozialversicherung werden u. E. viele Reformen notwendig sein, auch wenn der Koalitionsvertrag sich hierbei auffällig bedeckt hält - ge­ra­de weil das Rentenniveau bis 2031 bei 48 % bleiben soll. Positiv ist je­doch hervorzuheben, dass das Statusfeststellungsverfahren schneller, rechts­sicherer und transparenter erfolgen soll.

Rentenpflicht für Selbständige?

Für Gründer sieht die Koalition vor, dass alle neuen Selbständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, grün­der­freund­lich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.

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Soweit die Pläne unserer neuen Regierung aus steuerrechtlicher Sicht. Wir werden beobachten, ob und wie diese in der Praxis umgesetzt werden - und Sie im Rahmen von unseren Beratungstätigkeit auf dem Laufenden halten. 

Nico Barth &Team PLAN B
Wir haben immer einen Plan

 

 

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