Firmenfitnessprogramme im Lohnsteuerrecht
Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG
In der Regel liegt in solchen Fällen keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG vor, da hiervon nur zertifizierte Maßnahmen umfasst sind. Hierunter fallen beispielsweise Rückenschulen, Stressbewältigungskurse oder bestimmte Yoga-Programme. Die bloße Möglichkeit, ein Fitnesscenter zu besuchen, ist dagegen nicht begünstigt.
Arbeitnehmer ist Vertragspartner
Arbeitgeberzuschüsse, für vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene Fitnessverträge, sind stets steuerpflichtiger Barlohn. Die Sachbezugsfreigrenze oder eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG kann hier nicht angewandt werden.
Arbeitgeber ist Vertragspartner
Ein steuerlicher Sachbezug liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber direkt einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter abschließt und seinen Mitarbeitern die Nutzungsmöglichkeit einräumt. Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsmöglichkeit richtet sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, also nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort.
Tatsächliche Kosten des Arbeitgebers
Ist ein solcher Marktpreis für Endverbraucher nicht vorhanden, etwa wenn ein Angebot ausschließlich an Arbeitgeber gerichtet ist, sind die tatsächlichen Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer und etwaige Nebenkosten maßgeblich. Dies wurde durch das BFH-Urteil vom 7.6.2020 bestätigt und von der Finanzverwaltung übernommen.
Direkt zuordenbare Kosten
In der Praxis war es bislang fraglich, wie mit den laufenden Verwaltungs- oder Setup-Gebühren umgegangen wird, welche vom Anbieter dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden. Die OFD NRW hat hierzu klarstellend eine Kurzinformation veröffentlicht. Hierin heißt es, dass direkt zuordenbare Kosten, welche dem Arbeitgeber entstehen, direkt den jeweiligen Arbeitnehmern zuzurechnen sind.
Nicht direkt zuordenbare Kosten
Nicht direkt zuordenbare Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen. Fallen Kosten unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme an, etwa in Form einer Pauschalgebühr pro Unternehmen, so sind diese auf die gesamte Gruppe der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen.
Abweichende Beurteilung in der Vergangenheit
Die OFD stellt klar, dass in der Vergangenheit solche Kosten nicht als geldwerter Vorteil, sondern als betriebsfunktional notwendige Begleiterscheinung gewertet und folglich steuerfrei geblieben sind. Diese Sichtweise ist künftig nicht mehr haltbar und wird mit sofortiger Wirkung von der Finanzverwaltung nicht mehr geteilt. Bereits erteilte Anrufungsauskünfte sollen überprüft und für die Zukunft geändert werden, wobei Arbeitgebern Zeit zur Umstellung eingeräumt werden soll.
Zufluss
Letztlich wird bestätigt, dass der Zuflusszeitpunkt eines solchen geldwerten Vorteils monatlich anzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Jahresvertrag mit dem Anbieter abschließt.
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Nico Barth &Team PLAN B
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Verwaltungs-
anweisung: OFD Nordrhein-Westfahren, Kurzinformation Einkommensteuer v. 11.3.2025 S 2334 - 14-2025-3806
Fundstelle: juris über Neufang Akademie
Gesetz: § 3 Nr. 34 EStG
Streitfrage: Berücksichtigung von Verwaltungs- oder Setup-Gebühren bei Firmenfitnessprogrammen.