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Firmenfitnessprogramme im Lohnsteuerrecht

Keine Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 34 EStG

 

In der Regel liegt in solchen Fällen keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG vor, da hiervon nur zertifizierte Maßnahmen umfasst sind. Hierunter fallen beispielsweise Rückenschulen, Stressbewältigungskurse oder bestimmte Yoga-Programme. Die bloße Möglichkeit, ein Fitnesscenter zu besuchen, ist dagegen nicht begünstigt.

 

Arbeitnehmer ist Vertragspartner

 

Arbeitgeberzuschüsse, für vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene Fitness­ver­träge, sind stets steuerpflichtiger Barlohn. Die Sachbe­zugs­frei­grenze oder eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG kann hier nicht angewandt werden.

 

Arbeitgeber ist Vertragspartner

 

Ein steuerlicher Sachbezug liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber direkt einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter abschließt und seinen Mitarbeitern die Nut­zungs­mög­lichkeit einräumt. Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nut­zungs­mög­lich­keit richtet sich grund­sätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, also nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort.

 

Tatsächliche Kosten des Arbeitgebers

 

Ist ein solcher Marktpreis für Endverbraucher nicht vorhanden, etwa wenn ein Angebot ausschließlich an Arbeitgeber gerichtet ist, sind die tatsächlichen Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer und etwaige Nebenkosten maß­geblich. Dies wurde durch das BFH-Urteil vom 7.6.2020 bestätigt und von der Finanzverwaltung übernommen.

 

Direkt zuordenbare Kosten

 

In der Praxis war es bislang fraglich, wie mit den laufenden Verwaltungs- oder Setup-Gebühren umgegangen wird, welche vom Anbieter dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden. Die OFD NRW hat hierzu klarstellend eine Kurzin­for­mation veröffentlicht. Hierin heißt es, dass direkt zuordenbare Kosten, wel­che dem Arbeitgeber entstehen, direkt den jeweiligen Arbeitnehmern zuzu­rech­nen sind.

 

Nicht direkt zuorden­bare Kosten

 

Nicht direkt zuordenbare Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeit­nehmer zu verteilen. Fallen Kosten unabhängig von der tatsächlichen Teilnah­me an, etwa in Form einer Pauschalgebühr pro Unternehmen, so sind diese auf die gesamte Gruppe der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen.



Abweichende Be­ur­tei­lung in der Ver­gangen­heit

 

Die OFD stellt klar, dass in der Vergangenheit solche Kosten nicht als geld­werter Vorteil, sondern als betriebsfunktional notwendige Begleiterscheinung ge­wertet und folglich steuerfrei geblieben sind. Diese Sichtweise ist künftig nicht mehr haltbar und wird mit sofortiger Wirkung von der Finanzverwaltung nicht mehr geteilt. Bereits erteilte Anrufungsauskünfte sollen überprüft und für die Zukunft geändert werden, wobei Arbeitgebern Zeit zur Umstellung eingeräumt werden soll.

 

Zufluss

 

Letztlich wird bestätigt, dass der Zuflusszeitpunkt eines solchen geldwerten Vorteils monatlich anzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Jahresvertrag mit dem Anbieter abschließt.

 

Sie haben weitere Fragen zur Optimierung Ihrer Lohn- und Gehaltsstruktur? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie einfach an oder buchen Sie einen Steuerberatertermin.

 

Nico Barth &Team PLAN B
Wir haben immer einen Plan

 

Verwaltungs-
anweisung: 
OFD Nordrhein-Westfahren, Kurzinformation Einkommensteuer v. 11.3.2025 S 2334 - 14-2025-3806

Fundstelle: juris über Neufang Akademie

Gesetz: § 3 Nr. 34 EStG

Streitfrage: Berücksichtigung von Verwaltungs- oder Setup-Gebühren bei Firmen­fit­ness­prog­rammen.

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