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Entlastungsanträge nach § 9b StromStG – Anträge für das Jahr 2024 müssen bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden

und der Land- und Forstwirtschaft können demnach unter bestimmten Voraussetzungen erstmalig einen Entlastungsantrag in Höhe von 20,00 € je Megawattstunde für im Jahr 2024 entnommenen Strom stellen. War für die Kalenderjahre bis 2023 
ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 kWh erforderlich, damit der Sockelwert von 250,00 € überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 
und 2025 bereits ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus, um von der Steuerentlastung zu profitieren.

Zu beachten ist allerdings, dass die Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beim jeweils zuständigen 
Hauptzollamt zu stellen sind (Zoll online - Steuerentlastung nach § 9b StromStG).

Wir weisen zudem auf den Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (vgl. BT-Drs. 21/1866 vom 29. September 2025) hin,
der in Art. 1 Nr. 8 ab dem Jahr 2026 eine Entfristung und damit Verstetigung der Stromsteuerentlastung des § 9b StromStG vorsieht.“

Tipp:
Für den Fall, dass wir Sie bei diesen Anträgen unterstützen sollen, melden Sie sich bitte frühestmöglich!

 

Ihr Team von PLAN B

 

 

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